§ 12 2. DV-BEG — Grundlage der Berechnung

Die Rente wird unter Zugrundelegung des Diensteinkommens (Grundgehalt und Wohnungsgeld) eines mit dem Verfolgten vergleichbaren Bundesbeamten in einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festgesetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.