§ 17 2. DV-BEG — Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.