§ 23 2. DV-BEG — Anspruch nach § 41 BEG

Soweit § 41 BEG nichts anderes bestimmt, gelten für die Ansprüche der Hinterbliebenen des Verfolgten nach § 41 BEG die entsprechenden Vorschriften der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom 13. April 1966 (Bundesgesetzblatt I S. 292).

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.