Eingangsformel BAProVFFPrV

Auf Grund

des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 53a Absatz 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53 c durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie

des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920)verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.