§ 5 BAProVFFPrV — Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“

Der Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „Kernprozesse gestalten“ nach § 8,

2.

Prüfungsbereich „Steuerung, Zusammenarbeit und Leadership“ nach § 9.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.