§ 10 BAProVFFPrV — Form und Ablauf der Prüfung
(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 3 Nummer 1 besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach § 11.
(2) Die Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 3 Nummer 2 gliedert sich in:
1.
eine schriftliche Prüfung nach § 12 und
2.
eine praxisbezogene Prüfung nach § 13.
(3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von drei Jahren, beginnend mit dem Tag der Prüfung der zuerst abzulegenden Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.