§ 3 BAProVFFPrV — Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.

Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ nach § 4,

2.

Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ nach § 5.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.