§ 4 BAProVFFPrV — Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“
(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6,
2.
Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.
(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.