§ 4 BAProVFFPrV — Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“

(1) Der Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.

Prüfungsbereich „Lösungen im Kundenbedarfsfeld Vorsorge“ nach § 6,

2.

Prüfungsbereich „Lösungen für Gewerbekunden im Kundenbedarfsfeld Sach- und Vermögensschutz“ nach § 7.

(2) Die zu prüfende Person hat einen der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche für die Prüfung auszuwählen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.