§ 14 BAProVFFPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im Prüfungsteil „Kundenbedarfsfelder“ ist in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 11 Absatz 3 zu bewerten.

(3) Im Prüfungsteil „Kernprozesse, Steuerung und Zusammenarbeit“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:

1.

in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistung nach § 12 Absatz 3,

2.

in der praxisbezogenen Prüfung jeweils

a)

die schriftliche Praxistransferarbeit nach § 13 Absatz 2 bis 4,

b)

die Präsentation nach § 13 Absatz 5 und 6,

c)

das Fachgespräch nach § 13 Absatz 7 und 8.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.