Anlage D7b AufenthV — Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

(Fundstelle des Originaltextes: Fundstelle BGBl. I 2007, 2083 - 2091)

- Deckseiten -

– Vorsatz und Innenseite 1 –

Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke

werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.

– Innenseiten 2 und 3 –

– Innenseiten 4 und 5 –

– Innenseiten 6 bis 11 –

Seiten 6 bis 11 gleichlautend.

– Innenseiten 12 bis 31 –

Seiten 12 bis 31 gleichlautend.

– Innenseite 32 und Vorsatz –

– Aufkleber für die Personendaten,

der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –

– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,

vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;

Überklebungen sind nicht zulässig –

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.