Anlage D14 AufenthV — Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2586 — 2588;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

– Klebeetiketten –

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.