Anlage D15 AufenthV — Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU)
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2609)
– Vorderseite –
– Rückseite –
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.