§ 4 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder werden durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung für die Dauer von drei Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist möglich.

(2) Die Tätigkeit in der Kommission ist ehrenamtlich.

(3) Die Mitglieder der Kommission und ihre stellvertretenden Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ihr Ausscheiden aus der Kommission erklären. Über das Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds werden die an der Berufung beteiligten Ministerien vom Vorsitzenden Mitglied der Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich unterrichtet.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt dessen stellvertretendes Mitglied zum Mitglied auf. Positionen von aufgerückten stellvertretenden Mitgliedern werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Bundesministerien unverzüglich durch Berufung eines neuen stellvertretenden Mitglieds für den Rest der Berufungszeit besetzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.