§ 2 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Zusammensetzung

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission müssen über besondere wissenschaftliche Kenntnisse im Bereich der Vorbereitung und Durchführung von Forschungstätigkeiten in Polargebieten oder in einschlägigen Fachgebieten des Umweltschutzes verfügen. Es ist darauf zu achten, daß die Mitglieder möglichst über praktische Erfahrung in der Antarktis verfügen.

(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied berufen; Absatz 1 gilt entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.