§ 11 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Tätigkeitsbericht
Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht. Der Bericht wird durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit veröffentlicht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.