§ 12 AntarktUmwSchProtAG§6Abs5V — Kosten
Die Mitglieder der Kommission und ihre Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie eine Sitzungsentschädigung nach den Richtlinien des Bundesministeriums des Innern für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 12. November 1981 (GMBl. S. 515) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.