§ 22 ÖDAPrV — Aufsicht

(1) Die Führung der Aufsicht während der Abschlussprüfung wird von der zuständigen Stelle geregelt. Die zuständige Stelle setzt dafür den Prüfungsausschuss ins Benehmen.

(2) Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln erbringen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.