§ 32 ÖDAPrV — Ausschluss von der Tätigkeit als Gutachter

Als Gutachter nach § 39 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes sollen Personen nicht tätig werden, wenn sie als Mitglieder des Prüfungsausschusses von der Mitwirkung an der Abschlussprüfung auszuschließen wären.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.