§ 41 ÖDAPrV — Mitteilung über Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Unmittelbar nach der Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist dem Prüfling mitzuteilen, ob er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.