§ 46 ÖDAPrV — Termin der Wiederholung
Die Abschlussprüfung kann frühestens zum nächsten Termin für die Abschlussprüfung wiederholt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.