§ 14 ÖDAPrV — Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung

Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr

1.

mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.

die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.