§ 1 ÖDAPrV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Abschlussprüfung und die Prüfung der Zusatzqualifikationen bei der beim Bundesverwaltungsamt errichteten zuständigen Stelle in den folgenden Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes:

1.

Verwaltungsfachangestellter und Verwaltungsfachangestellte – Fachrichtung Bundesverwaltung,

2.

Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement,

3.

Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste,

4.

Geomatiker und Geomatikerin sowie

5.

Fachangestellter für Bürokommunikation und Fachangestellte für Bürokommunikation.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.