§ 36 ZFdG — Abgleich personenbezogener Daten
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisystemen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.