§ 24a ZFdG — Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.