§ 35 ZFdG — Daten aus Strafverfahren
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene Daten aus Strafverfahren verarbeiten
1.
zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung sowie
2.
für Zwecke der Eigensicherung.Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.