§ 25 ZFdG — Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.