§ 57 ZFdG — Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.