§ 64 ZFdG — Sicherheitsüberprüfung

Für Personen, die für die Behörden des Zollfahndungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.