§ 15 VerkStatG — Anschriftenübermittlung
Für die Durchführung der Erhebung nach § 1 Nr. 6 übermitteln das Luftfahrt-Bundesamt und die auf Landesebene zuständigen Behörden auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften von Luftverkehr betreibenden Unternehmen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.