§ 25 VerkStatG — Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12 sind:

1.

Name und Rufnummer oder sonstige Kennungen von Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1 bis 12,

2.

Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen für die Erhebungen nach § 1 Nr. 1, 3 bis 5 sowie die Angaben nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz,

3.

Schiffsname und Unterscheidungssignal oder amtliche Schiffsnummer sowie Name und Anschrift der in § 26 Abs. 3 genannten Stellen für die Erhebung nach § 1 Nr. 1,

4.

Name und Anschrift des Unternehmens für die Erhebung nach § 1 Nr. 2 und 6 bis 12,

5.

Name und Anschrift des mittelbaren Fahrzeugbesitzers im Sinne von § 868 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

6.

Name des Unternehmens und Anschrift des Unternehmenssitzes für die Erhebung nach § 1 Nr. 4,

7.

Datum des Fahrtantritts für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

8.

Postleitzahl des Ortes der Be- und Entladestelle für die Erhebung nach § 1 Nr. 3,

9.

amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge zur Güterbeförderung, ausgenommen Personenkraftwagen, für die Erhebungen nach § 1 Nr. 3 und 4.

10.

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.