§ 14 VerkStatG — Berichtszeitraum
Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.