§ 14 VerkStatG — Berichtszeitraum

Berichtsjahr für die jährlichen Erhebungen nach § 1 Nr. 5 und 6 ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.