§ 3 VerkStatG — Schifffahrtsstatistik

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.

für die Schiffe:

Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;

2.

für die Fahrten:

Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;

3.

für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:

a)

Ein- und Ausladehafen,

b)

Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,

c)

Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und

d)

in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;

4.

für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:

Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.