§ 12 VerkStatG — Luftverkehrsstatistik

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1.

für das Luftfahrzeug:

Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,

2.

für den Flug:

Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,

3.

für die Fluggäste:

a)

Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,

b)

Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,

4.

für die Fracht- und Postgüter:

a)

Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,

b)

Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1.

Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,

2.

Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,

3.

Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.