Art 7 VerkFinG — Steuerliche Behandlung

(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung von Verkehrsanlagen und rollendem Material der Deutschen Bundesbahn eingeht, sind § 8 Ziffer 1 und § 12 Abs. 2 Ziffer 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.