Art 6 VerkFinG — Übergang von Ansprüchen auf den Bund

(1) Soweit die Deutsche Bundesbahn aus den Finanzierungsbeiträgen nach Artikel 2 Kredite erhalten hat oder die Finanzierungsbeiträge zur Rückzahlung von Krediten der Gesellschaft gedient haben, sind dem Bund in gleicher Höhe Darlehnsforderungen gegen die Deutsche Bundesbahn abzutreten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesrechnungshofs und des Hauptprüfungsamts der Deutschen Bundesbahn die auf den Bund übergegangenen Forderungen gegen die Deutsche Bundesbahn teilweise oder ganz zu erlassen, soweit dies zur Gesundung der Finanzen der Deutschen Bundesbahn erforderlich ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.