Art 5 VerkFinG — Rechnungslegung
Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab. Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.