§ 21 UBSKMG — Ehrenamt
Die Mitglieder des Betroffenenrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten entsprechend den Vorgaben des Bundesreisekostengesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.