§ 10 UBSKMG — Ernennung, Amtseid
(1) Die nach § 9 Absatz 3 gewählte Person wird von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten den in Artikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.
(3) Zur Ernennung händigt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten die Ernennungsurkunde aus.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.