§ 22 UBSKMG — Ausscheiden
Die Mitglieder des Betroffenenrates können jederzeit schriftlich gegenüber der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten ihr Ausscheiden aus dem Betroffenenrat erklären. Die außerordentliche Abberufung eines Mitglieds des Betroffenenrates erfolgt entsprechend § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.