§ 27 UBSKMG — Berichtspflicht
Die Unabhängige Aufarbeitungskommission erstellt in jeder Legislaturperiode mindestens einen eigenständigen Bericht. Der Bericht enthält Angaben zum Fortschritt der gesamtgesellschaftlichen Aufarbeitung in Deutschland und Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen. Der Bericht der Unabhängigen Aufarbeitungskommission kann Bestandteil des Berichts nach § 7 sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.