§ 20 TrinkwEGV — Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 4 Satz 2 oder § 16 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Dokumentation oder die Aktualisierung einer Dokumentation nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.