Anlage 2 TrinkwEGV — (zu § 18 Satz 2 und 4)Kategorisierung der Richtwerte für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Richtwert-nrM)

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 13)

KategorieRichtwert-nrMKriterien zur Kategorisierung

A1 µg/lDieser Richtwert gilt für nicht relevante Metaboliten von Pestiziden (Pestizid-nrM), wenn keine Ergebnisse zur subchronischen oder chronischen Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich nicht gentoxisch ist, aber auch keine Anhaltspunkte für ein besonderes immuntoxisches, neurotoxisches oder keimzellschädigendes Potenzial vorliegen.

B3 µg/lDieser Richtwert gilt für Pestizid-nrM, wenn keine Ergebnisse zur chronischen Toxizität aus Tierversuchen vorliegen und der Pestizid-nrM nachweislich weder gentoxisch, noch keimzellschädigend, immun- oder neurotoxisch ist. Zusätzlich müssen aussagekräftige In-vivo-Daten aus mindestens einer Studie zur subchronisch-oralen Toxizität des Pestizid-nrM vorliegen.

C10 µg/lDieser Richtwert gilt aus trinkwasserhygienischen Gründen und dem Vorsorgeprinzip folgend für alle nicht der Kategorie A oder B zuzuordnenden Pestizid-nrM. Trinkwasserhygienische Gründe sind Substanzeigenschaften wie Persistenz, Mobilität, schwere Entfernbarkeit sowie nicht abschätzbare Restrisiken. Für diese Pestizid-nrM müssen Ergebnisse zur chronischen Toxizität aus Tierversuchen sowie zur Gentoxizität, Neurotoxizität, Immuntoxizität und zur keimzellschädigenden Wirkung vorliegen, die keinen niedrigeren Richtwert als 10 µg/l erforderlich machen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.