Anlage 1 TrinkwEGV — (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)

Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:

die Abwasserbeseitigung

der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer

die Forstwirtschaft

industrielle Emissionen in Gewässer

verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer

die Siedlungswasserwirtschaft

Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien

Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer

nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen

der Schutz vor ionisierender Strahlung

die Bewirtschaftung von Abfällen

Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen

Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

Bauprodukte

Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund

die Gewinnung von Erdwärme

bauliche Anlagen

Wasserentnahmen

die Trinkwasserversorgung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.