Anlage 1 TrinkwEGV — (zu § 5 Satz 1, § 6 Absatz 2 Satz 3 und 5, § 7 Absatz 2 Satz 2 und 4, § 15 Absatz 2 Satz 5 und § 17 Absatz 1 Satz 2)Sachbereiche, die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 346, S. 12)

Sachbereiche, für die Anforderungen in Bezug auf das Risikomanagement nach anderen Rechtsvorschriften festgelegt sind und die in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen können, sind insbesondere:

–

die Abwasserbeseitigung

–

der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

–

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

–

Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer

–

die Forstwirtschaft

–

industrielle Emissionen in Gewässer

–

verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer

–

die Siedlungswasserwirtschaft

–

Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien

–

Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer

–

nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen

–

der Schutz vor ionisierender Strahlung

–

die Bewirtschaftung von Abfällen

–

Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen

–

Altlasten und schädliche Bodenveränderungen

–

Bauprodukte

–

Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund

–

die Gewinnung von Erdwärme

–

bauliche Anlagen

–

Wasserentnahmen

–

die Trinkwasserversorgung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.