Anlage 10 TierHaltKennzG — (zu § 27 Absatz 2)Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)
Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:
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TierartHaltungsformHerkunftsland
SW – SchweinSTA – Stall
STP – Stall+Platz
FRI – Frischluftstall
AFW – Auslauf/Weide
BIO – BioVerwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL)
Beispiel: SWSTAEL
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.