Anlage 1 TierHaltKennzG — Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 21)
Frisches Fleisch: Frisches Fleisch im Sinne des Anhangs I Nummer 1.10 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung, mit Ausnahme von Fleischzubereitungen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.