Anlage 7 TAppV — (zu § 56 Abs. 3)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2016, 3343;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung
in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der/Die Studierende der Veterinärmedizin
(Vor- und Zuname)
hat
1.in der Zeit vombis
in dem Schlachthof in,Tierart:,
2.in der Zeit vombis
in dem Schlachthof in,Tierart:,
3.in der Zeit vombis
in dem Schlachthof in,Tierart:,
die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.
Zu oben Nummer 1.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
,den
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 2.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
,den
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Zu oben Nummer 3.:
Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der
Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.
,den
(Siegel oder Stempel)
(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.