Anlage 7 TAppV — (zu § 56 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2016, 3343;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(Bezeichnung der zuständigen Behörde)

Bescheinigung

über die praktische Ausbildung

in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Der/Die Studierende der Veterinärmedizin

(Vor- und Zuname)

hat

1.in der Zeit vombis

in dem Schlachthof in,Tierart:,

2.in der Zeit vombis

in dem Schlachthof in,Tierart:,

3.in der Zeit vombis

in dem Schlachthof in,Tierart:,

die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgeleistet.

Zu oben Nummer 1.:

Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der

Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.

,den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Zu oben Nummer 2.:

Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der

Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.

,den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Zu oben Nummer 3.:

Er/Sie hat sich während dieser Zeit Stunden unter meiner Aufsicht und Leitung in der Beurteilung der

Schlachttiere und deren Fleisch geübt. Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit dem technischen Ablauf eines Schlachthofes vertraut zu machen. Der Schlachthof entspricht den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten.

,den

(Siegel oder Stempel)

(Unterschrift der/des ausbildenden Tierärztin/Tierarztes)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.