Anlage 6 TAppV — (zu § 56 Abs. 3)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1849;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

.............................................................................

(Bezeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Stelle)

Bescheinigung

über die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten,

-methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich

Der/Die Studierende der Veterinärmedizin

.............................................................................

(Vor- und Zuname)

hat in der Zeit vom ...................... bis ..............................

die praktische Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für

den Lebensmittelbereich abgeleistet.

Er/Sie hat sich während dieser Zeit unter meiner Aufsicht und Leitung in .....

Stunden in der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der

Anlagen der Betriebe, in der Beurteilung der Verarbeitungstechnologie geübt.

Er/Sie hatte ferner Gelegenheit, sich mit Methoden zur Kontrolle des

Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen. Darüber hinaus hat er/sie sich

unter meiner Leitung in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln

geübt.

.................., den ........................

(Siegel oder Stempel)

................................................

(Unterschrift der/des ausbildenden

Tierärztin/Tierarztes)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.