§ 25 TAppV — Histologie und Embryologie

In dem Prüfungsfach Histologie und Embryologie haben die Studierenden ihre Kenntnisse in der Zellen-, Gewebe- und Organlehre am mikroskopisch-anatomischen Präparat sowie in der allgemeinen und speziellen Entwicklungslehre nachzuweisen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.