Art 9 SVVtrYUGVtrG
Aufwendungen, die nicht nach Artikel 8 vom Bund getragen werden, sind von den verpflichteten Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin zu tragen, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften vom Bund zu tragen sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.