Art 7 SVVtrYUGVtrG

Die Aufwendungen, die den Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin in Erfüllung der von ihnen nach Artikel 2 Buchstabe a des Vertrags übernommenen Verpflichtungen erwachsen, werden teils vom Bund (Artikel 8), teils von den Versicherungsträgern im Bundesgebiet und im Land Berlin (Artikel 9) getragen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.